Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Landesverweis | Strafgesetzbuch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
E. 2 D.________,
E. 3 E.________,
E. 4 F.________,
E. 5 G.________,
E. 6 H.________, Ziff. 2-6 Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Landesverweis (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Dezember 2019, SGO 2019 25);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht die Beschuldigte mit Urteil vom 19. Dezember 2019 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des ver- suchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, beides in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach, die Beschuldigte im Übrigen freisprach, sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 50 Tagen Untersuchungshaft, bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwies, die Zivil- forderungen, die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Gelder sowie die Verfahrenskosten regelte;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwalt- schaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 24./30. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 18. Mai 2020 an die Parteien versandt wurde;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Mai 2020 und Zu- stimmung der Oberstaatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 den Rückzug der angemeldeten Berufung mitteilt (KG-act. 3 und 3/1);
- dass somit infolge Rückzugs die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 817.75 entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 5 und 5/1), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) und die Privatkläger (je 1/R, je unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten und Beilage von KG-act. 5; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juni 2020 STK 2020 34 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen
1. B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________, Ziff. 2-6 Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Landesverweis (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Dezember 2019, SGO 2019 25);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht die Beschuldigte mit Urteil vom 19. Dezember 2019 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des ver- suchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, beides in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach, die Beschuldigte im Übrigen freisprach, sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 50 Tagen Untersuchungshaft, bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwies, die Zivil- forderungen, die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Gelder sowie die Verfahrenskosten regelte;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwalt- schaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 24./30. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 18. Mai 2020 an die Parteien versandt wurde;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Mai 2020 und Zu- stimmung der Oberstaatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 den Rückzug der angemeldeten Berufung mitteilt (KG-act. 3 und 3/1);
- dass somit infolge Rückzugs die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 817.75 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 5 und 5/1), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) und die Privatkläger (je 1/R, je unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten und Beilage von KG-act. 5; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Juni 2020 kau